Rauchen und Alkohol trinken verboten

11.07.2009: Allgemeinverfügung für die Spielplätze des Bezirks

  
 

Spielplatz: Rauchen und Alkohol hinter dem Zaun verboten, davor erlaubt.

Bezirksstadtrat Oliver Schworck (SPD) hat eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die das Rauchen und das Trinken von Alkohol auf Kinderspielplätzen allgemein verbietet. Entsprechende Hinweisschilder werden in den nächsten Wochen montiert.

Dabei war beim Rauchverbot der Gesundheitsschutz für die Kinder ein wesentlicher Grund. Die Gefahren des Passivrauchens halten sich unter freiem Himmel naturgemäß in Grenzen. Gefährlicher, insbesondere für Kleinkinder, die gerne Dinge aus Neugier in den Mund stecken, sind die hinterlassenen Kippen. In Berlin gibt es eine dreistellige Zahl von Nikotin-Vergiftungen bei Kleinkindern im Jahr.

Dass die Kippenfrage nicht unerheblich ist, macht eine Bestandsaufnahme des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg deutlich, das auf dem Spielplatz Hohenstaufenplatz (Zickenplatz) über 4.000 Kippen fand. Vier Wochen nach einer Grundreinigung waren es bereits wieder über 2.000.

Die Allgemeinverfügung gibt dem Ordnungsamt eine Rechtsgrundlage zum Einschreiten und ggf. zur Erhebung eines Ordnungsgeldes. Sie gilt nur für die Spielplätze selbst und nicht etwa für die umgebenden sonstigen Grünanlagen.

Allgemeinverfügung

Verbot von Tabakwaren und alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Kinderspielplätzen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg

Bekanntmachung vom 2. Juli 2009

NatUmV 2 / Telefon: 90277-7093 oder 90277-0, intern 9277-7093

Gemäß § 6 Abs. 4 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), wird für die nach dem Grünanlagengesetz gewidmeten öffentlichen Kinderspielplätze im Bezirk Tempelhof-Schöneberg folgendes Verbot erlassen:

"Der Konsum von Tabakwaren und der Verzehr von Alkohol sind auf allen vorhandenen und hinzukommenden, durch Beschilderung als solche ausgewiesenen öffentlichen Kinderspielplätzen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin verboten. Bei Spielplätzen, die nur Anlagenteile einer Gesamtanlage sind, gilt dieses Verbot nicht für die übrigen Anlagenteile."

Das Verbot wird an den Anlagen durch Anbringung eines entsprechenden Hinweisschildes kenntlich gemacht. Es dient dem Gesundheitsschutz der auf den Anlagen spielenden Kinder. Das Verbot gilt einen Tag nach Erscheinen dieser Ausgabe des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt, Amt für Natur und Umwelt - Fachbereich Verwaltung -, Postanschrift: John-F.-Kennedy-Platz, 10820 Berlin, Sitz: Rathaus Tempelhof, Zimmer 336, Tempelhofer Damm 165, 12099 Berlin zu erheben.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingeht.

Amtsblatt vom 10.07.2009
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